Neues von der THG Prämie im Bereich der Kleinkrafträder mit Elektromobilität

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Nach § 3 FZV müssen Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regelung, die in § 3 Absatz 2 FZV aufgeführt sind. Eine davon betrifft die zwei- oder dreirädrigen Kleinkrafträder, die ohne Zulassung am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Kleinkrafträder sind nach § 2 Nummer 7 FZV Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW bei Elektromotoren.

Die Zulassungsfreiheit für Kleinkrafträder hat den Nachteil, dass man nicht in den Genuss der THG Prämie kommen kann.

Die THG Prämie ist eine Förderung für Fahrzeuge, die weniger Treibhausgase (THG) ausstoßen als der Durchschnitt der Neuwagenflotte. Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem THG-Ausstoß des Fahrzeugs und kann bis zu 1.000 Euro betragen. Die Prämie wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgezahlt.

Um die THG Prämie zu erhalten, müssen die Fahrzeughalter jedoch ihre Kleinkrafträder freiwillig zulassen. Dies ist nach § 3 Absatz 3 FZV möglich, wenn sie einen Antrag bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen. Die Zulassung erfolgt dann wie bei anderen Fahrzeugen durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

Leider hat das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ein Problem mit dieser Regelung. Hintergrund dieser Überlegungen sind gegebenenfalls politische Gründe, damit nicht aus wirtschaftlichen Gründen (Genuss der THG Prämie) unzählige Kleinkrafträder angeschafft werden. Es hat die Zulassungsbehörden angewiesen, nur ein Kleinkraftrad pro Haushalt zuzulassen. Diese Einschränkung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch wurde eine solche Ansicht von der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur jemals vertreten.

Dies verwundert, da bisher die juristische Meinung dahin ging, dass die Fahrzeughalter einen Anspruch auf Zulassung haben, sofern die Voraussetzungen einer Zulassung vorliegen (Typengenehmigung, Versicherungsschutz). Dies gilt auch für Kleinkrafträder, die nach § 3 Absatz 3 FZV freiwillig zugelassen werden können. Eine Ermessensausübung der Behörde ist hier nicht vorgesehen. Das „kann“ in der Vorschrift steht nicht für ein Ermessen der Behörde auf die Zulassung, sondern für ein Ermessen des Bürgers eine solche Zulassung freiwillig vorzunehmen.

Dass diese Vorgaben vom Ministerium auch von den Behörden umgesetzt werden, musste nunmehr ein Bürger leidvoll erfahren.

Ein Bürger aus Rheinland-Pfalz beantrage die Zulassung einer Vielzahl (mehr als 50) Kleinkrafträder, um die THG Prämie zu erhalten. Sein Antrag wurde von der Zulassungsbehörde abgelehnt mit der Begründung, dass nur ein Kleinkraftrad pro Haushalt zugelassen werden könne. Der Bürger legte daraufhin Widerspruch ein und verwies auf die gesetzliche Regelung und die juristische Literatur.

Der Kreisrechtsausschuss teilte ihm jedoch mit, dass er seinem Widerspruch nicht abhelfen werde.

Dem Bürger gebe man dementsprechend nicht recht, da man die Gesetzesnorm nun so verstehen wolle, als habe die Behörde ein Ermessen und dies würde schlichtweg auf einen Roller pro Haushalt beschränkt werden.

Darauf angesprochen, dass dies der bisherigen Auffassung in der juristischen Literatur widerspricht und insoweit Fundstellen aufgeführt werden können, wurde im Rahmen der Anhörung entgegnet, dass dann darüber die Gerichte zu entscheiden haben.

Ein für unser Dafürhalten sehr fragliches vorgehen. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Gerichte zu diesem Vorgehen positionieren. Aus unserer Sicht besteht ein Anspruch des Bürgers. Sofern politisch nicht gewünscht ist, dass die Bürger in Genuss einer THG-Prämie kommen, wäre vielmehr eine Anpassung der Gesetzgebung zur THG-Prämie erforderlich. Bezeichnend ist auch, dass die Einschränkung, die sich im Gesetz nicht widerfindet, nur für „elektrische Kleinstfahrzeuge“ gelten soll. Dementsprechend wäre der Bürger befugt hunderte herkömmliche Mofas zuzulassen. Es zeigt sich, dass insoweit es mehr um die THG-Prämie geht, als um eine konsequente Anwendung der Fahrzeugzulassungsverordnung. 

Was können Sie tun, wenn Sie von dieser Praxis betroffen sind?

Sie können entweder einen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Zulassungsbehörde einlegen, in der Hoffnung, das der in Ihrem Bereich zuständige Kreisrechtsausschuss in der Sache anders entscheidet. Bei einer ablehnenden Entscheidung wäre sodann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. In beiden Fällen sollten Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht oder Verwaltungsrecht  wenden, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützt.

Kontaktieren Sie uns gern.