Familienrecht: Umgangspflegschaft als Lösung bei streitigem Elternkonflikt bezüglich der Durchführung des Umganges mit dem Kind

Umgangspflegschaft als Lösung bei streitigem Elternkonflikt bezüglich der Durchführung des Umganges mit dem Kind


Die Ausgangslage eines Falles, welcher vor dem Familiengericht in Worms verhandelt wurde, war folgender:

Die Eltern stritten sich um die Art und Weise, wie der Umgang des Vaters mit dem Kind durchgeführt werden sollte. Unstreitig war, dass das gemeinsame Kind seinen wesentlichen Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat. Der Vater wollte Umgang mit dem Kind und zwar an den Wochenenden und Feiertagen bzw. in den Ferien. Die Mutter war grundsätzlich nicht gegen den Umgang, wollte aber dabei sein, weil es in der Vergangenheit aus ihrer Sicht zu unschönen Szenen gekommen ist, unter anderem hatte der Vater einmal das Kind relativ gewaltsam in das Auto gesetzt und wollte dadurch sein Umgangsrecht erzwingen.

Die Eltern praktizierten für längere Zeit den Umgang bei dem der Vater das Kind immer nur in Anwesenheit der Mutter oder in Rufweite der Mutter sehen konnte. Der Vater wollte dies auf Dauer nicht mehr.

Im Frühsommer 2021 reichte der Vater beim Familiengericht Worms einen Antrag auf Regelung des Umganges ein.

Die Mutter hatte kein Vertrauen ihm das Kind alleine zu überlassen, sie war in großer Sorge um das Kind.

Gespräche der Eltern bei dem zuständigen Jugendamt und die Installation einer Verfahrensbeistandschaft führten zu keinem Durchbruch.

Das Familiengericht ordnete daraufhin eine Umgangspflegschaft an, diese beruht auf § 1684 III BGB.

Praktisch wurde dies wie folgt durchgeführt: Für das betreffende Kind wurde ein Umgangspfleger bestellt. Den Ort, an dem der Umgang stattfindet, auch den Ort der Übergabe des Kindes von der Mutter an den Vater bestimmte dann in der nächsten Zeit der Umgangspfleger. Es lag auch in der Hand des Umgangspflegers zu entscheiden, ob und wie ausgefallene Umgangstermine nachgeholt werden sollten.

In einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Worms schafften es die Eltern immerhin sich auf Umgangszeiten festzulegen.

Hätten die Eltern dies nicht vermocht, hätte das Gericht die Zeiten im Beschluss festgelegt.

Der Umgangspfleger nahm Kontakt zu den Eltern und natürlich auch zu dem Kind auf.

Trotz erheblicher Differenzen zwischen den Eltern schaffte es der Umgangspfleger das Vertrauen des Kindes und der Eltern zu gewinnen. Es zeichnete sich langsam ab, dass die Eltern sich annähern konnten. Erste Termine, an denen der Umgang stattfand, wurden positiv geschildert und dies nicht nur vom Vater, der den Umgang ausüben konnte, sondern auch von der Mutter. Sie hatte jetzt die Sicherheit, dass auf Grund des Einflusses des Umgangspflegers es dem Kind gut ging, außerdem die Sicherheit, dass die Zeiten des Umgangs regelmäßig eingehalten wurden.

Hinzu kamen Elterngespräche bei der Beratungsstelle, so dass es die Eltern immer mehr schafften, sich miteinander zu verständigen, aber auch die Sorgen und Nöte des anderen Elternteils zu verstehen.

Die Anordnung der Umgangspflegschaft war zunächst befristet bis auf 3 Monate, die Eltern meldeten aber dem Gericht, dass sie noch eine längere Zeit benötigten, um sicherer zu werden. Daraufhin ordnete das Familiengericht die Verlängerung der Umgangspflegschaft um weitere 3 Monate an. Nach Ablauf dieser Zeit meldeten beide Eltern dem Gericht, dass sie nunmehr in der Lage waren, die Modalitäten des Umgangsrechtes eigenständig zu lösen.

Letztendlich haben alle davon profitiert, dem Kind geht es gut, weil es nunmehr gesicherten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, die Mutter hat Vertrauen gefasst, dass das Kind beim Vater eine schöne Zeit verlebt und der Vater kann sein Umgangsrecht ausüben.