Verkehrsrecht: Es bleibt bei der Auslagenpauschale in Verkehrsunfallsachen
Versicherungen versuchen immer wieder bei der Regulierung von Unfallschäden Geld zu sparen und Kürzungen vorzunehmen. Davon betroffen war auch die bislang übliche Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €.
Eine Versicherung wollte den Betrag absenken, da die Kosten insbesondere für Telefonate in der Vergangenheit deutlich gesunken sind und viele Nutzer über Mobiltelefone mit einer sog. „Flatrate“ verfügen. Deshalb sei eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € statt 25,00 € ausreichend.
Portokosten wie früher fallen in der heutigen Zeit kaum noch an, da vieles inzwischen digital übermittelt wird. Sicherlich haben sich durch „Flatrates“ auch die notwendigen Telefonkosten verringert.
Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom 16.06.2021 jedoch an der bisherigen Pauschale von 25,00 € festgehalten.
Denn eine Pauschale soll gerade die Kosten erfassen, die in der Praxis schwer zu greifen sind, aber bei der Abwicklung von Unfällen typischerweise anfallen. Dazu gehören in der heutigen Zeit beispielsweise erhöhte Treibstoffkosten und nicht unerhebliche Stromkosten für die digitale Datenübertragung. Es sei daher nicht gerechtfertigt, von der bisherigen Pauschale abzuweichen, auch wenn einzelne Kostenbestandteile sich anteilmäßig zu Lasten anderer Kosten verringert oder verlagert haben.