Die jüngste Rechtsprechung hat sich vermehrt mit den Kompetenzen zur Geschäftsführung in KGs und GmbH & Co. KGs, einschließlich der Komplementär-GmbH, auseinandergesetzt.
Die Streitfälle bezogen sich nicht nur auf herkömmliche Geschäftsführungshandlungen und Geschäftsverteilungsregelungen, sondern in Bezug auf GmbH & Co. KGs auch auf die Ernennung und Beschäftigung von Geschäftsführern der Komplementär-GmbH.
Gemäß den §§ 116 I und 161 II HGB erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementäre auf alle Handlungen, die für den üblichen Betrieb der jeweiligen KG erforderlich sind. Über diese Handlungen hinaus bedarf es gemäß § 116 II HGB eines Beschlusses aller Gesellschafter. Obwohl die Regelungen des § 119 HGB für OHGs und KGs grundsätzlich eine Einstimmigkeit bei Gesellschafterbeschlüssen vorschreiben (Absatz 1) und statutarische Mehrheitsklauseln zulassen (Absatz 2), gibt es keine Beschränkung der inhaltlichen Beschlusskompetenz der Gesellschafter für OHGs.
Allerdings sind bei KGs gemäß § 164 Satz 1 HGB die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen und können Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementäre nicht ablehnen, es sei denn, es handelt sich um außergewöhnliche Maßnahmen gemäß § 116 II HGB. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit die Gesellschafterversammlung der KG, oft als Kommanditistenmehrheit bezeichnet, Beschlüsse fassen kann, die Geschäftsführungsmaßnahmen betreffen, insbesondere in Streitigkeiten zwischen gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugten Komplementären.
In Bezug auf GmbH & Co. KGs wird die Problematik noch komplexer. Die Komplementär-GmbH hat umfassende Befugnisse in der Gesellschafterversammlung, um Weisungen gemäß § 37 I GmbHG in Bezug auf normale Geschäftsführungshandlungen zu erteilen. Die Beziehung zwischen der Komplementär-GmbH und der KG ist jedoch gemäß § 164 HGB nicht weisungsabhängig, es sei denn, es gibt eine statutarische Abhängigkeit.
Im Rahmen ihrer umfassenden Befugnisse können die GmbH-Gesellschafter grundsätzlich durch Beschluss jede Angelegenheit an sich ziehen und Entscheidungen für andere Organe der GmbH im Innenverhältnis bindend treffen. Dies gilt auch für die Komplementär-GmbH. Gemäß § 37 I GmbHG können die Gesellschafter der Komplementär-GmbH den Geschäftsführern Weisungen in Bezug auf die Geschäftsführung erteilen, wobei im Gegensatz zu § 164 HGB die normalen Geschäfte gemäß § 116 I HGB ausdrücklich einbezogen sind. Der GmbH-Geschäftsführer hat keine autonome Geschäftsführungsbefugnis gegenüber der GmbH-Gesellschafterversammlung. Die Direktiven können dem Geschäftsführer jedoch ausschließlich von den GmbH-Gesellschaftern und nicht von der KG-Gesellschafterversammlung erteilt werden. Die Komplementär-GmbH unterliegt zwar gemäß § 164 HGB im Verhältnis zu den Kommanditisten nicht den Weisungen, soweit es um die laufende Geschäftsführung gemäß § 116 I HGB geht. Dennoch kann den Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH ein Weisungsrecht eingeräumt werden, das die laufenden Geschäfte betrifft, wenn solche Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind. Bei fehlenden statutarischen Weisungsrechten hängt die Befugnis der Kommanditisten, Einfluss auf die normalen Geschäfte zu nehmen, von einer Mehrheit in der Komplementär-GmbH ab, während für außergewöhnliche Geschäfte gemäß § 116 II HGB die Mehrheit in der KG entscheidend ist.
Näher hierzu (Prof. Wertenbruch in NZG, 2016, 1081ff.)